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Investitionsfördergesetz BG
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Die Basis der Investitionsförderung in Bulgarien bilden das:
INVESTITIONSFÖRDERGESETZ Gesetz zur Förderung von Investitionen vom 29.05.2007 / GBl. 42/2007
Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Förderung von Investitionen vom 21.09.2007 / GBl. 76/2007
Den vollständigen Text der Gesetze, Verordnungen und Dokumente senden wir Ihnen gern gegen Zahlung einer Schutzgebühr zu. (Preise und weitere Texte siehe hier)
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I N V E S T I T I O N S F Ö R D E R G E S E T Z
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(TITEL GEÄNDERT - GB NR. 37 VON 2004, IN KRAFT SEIT DEM 06.08.2004) Veröffentlicht GB Nr. 97 vom 24. Okt. 1997, Berichtigung GB Nr. 99 vom 29. Okt. 1997, Ergänzung GB Nr. 29 vom 13. März 1998, Änderung GB Nr. 153 vom 23. Dez. 1998, Änderung GB Nr. 110 vom 17. Dez. 1999, Änderung GB Nr. 28 vom 19. März 2002, Änderung GB Nr. 37 vom 4. Mai 2004, Berichtigung GB Nr. 40 vom 14. Mai 2004, Änderung GB Nr. 34 vom 25. April 2006, Änderung GB Nr. 59 vom 21. Juli 2006, Änderung GB Nr. 65 vom 11. August 2006, Änderung GB Nr. 82 vom 10. Okt. 2006, Änderung GB Nr. 86 vom 24. Okt. 2006, Änderung GB Nr. 42 vom 29. Mai 2007
Erstes Kapitel ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1. (1) (Änderung - GB Nr.37 von 2004, in Kraft seit dem 06.08.2004, Ex-Text des Art. 1 - GB Nr. 42 von 2007, in Kraft seit dem 30.08.2007) Dieses Gesetz regelt die Bedingungen und die Ordnung für die Investitionsförderung in Bulgarien, für die Tätigkeit der Staatsorgane auf dem Gebiet der Investitionsförderung, sowie diese für Investitionsschutz. (2) (Neu - GB Nr.42 von 2007, in Kraft seit dem 30.08.2007) Hauptziele des Gesetzes sind: 1. Steigerung der Konkurrenzfähigkeit der bulgarischen Wirtschaft durch Zunahme der Investitionen für technologische Entwicklung in die Produktion und die Dienstleistungen mit hohem Mehrwert bei Einhaltung der Prinzipien der stabilen Entwicklung; 2. Verbesserung des Investitionsklimas und Überwindung der regionalbedingten Unterschiede in der Wirtschaftsentwicklung; 3. Schaffung von neuen und hochproduktiven Arbeitsplätzen.
Art. 2. (Änderung - GB Nr.37 von 2004, in Kraft seit dem 06.08.2004) Eine ausländische Person kann Investitionen im Lande nach der Ordnung für örtliche Personen tätigen, wobei sie, soweit nichts Weiteres vorgesehen, über dieselbe Rechte verfügen.
Art. 2а. (Neu - GB Nr.37 von 2004, in Kraft seit dem 06.08.2004) Die Anordnungen für die Investitionsförderung in diesem Gesetz werden in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gesetzes über staatliche Beihilfen angewendet.
Art. 3. (1) Wenn ein internationaler Vertrag günstigere Bedingungen für die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit seitens ausländischer Personen vorsieht, so finden die günstigeren Bedingungen gemäß dem internationalen Vertrag Anwendung. (2) Die Anordnungen dieses Gesetzes finden vollständig oder teilweise keine Anwendung hinsichtlich der Investitionen von ausländischen Personen, die aus vom Ministerrat bestimmten Staaten kommen, wo Diskriminierungsmaßnahmen gegenüber bulgarischer Unternehmen und Bürger angewendet werden.
Art. 4. (Aufgehoben - GB Nr.42 von 2007, in Kraft seit dem 30.08.2007)
Art. 5. (Aufgehoben - GB Nr.37 von 2004, in Kraft seit dem 06.08.2004)
Art. 6. (Aufgehoben - GB Nr.42 von 2007, in Kraft seit dem 30.08.2007)
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D U R C H F Ü H R U N G S V E R O R D N U N G
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...... ZUM INVESTITIONSFÖRDERUNGSGESETZ In Kraft seit dem 21.09.2007 Veröffentlicht im GB Nr. 76 vom 21. Sep. 2007
Erstes Kapitel ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1. Durch die DVO werden die Bedingungen und die Ordnung für die Anwendung des Investitionsförderungsgesetzes (INVESTITIONSFÖRDERGESETZ) bezüglich der Investitionsförderung im Lande, der Tätigkeit der Staatsbehörden im Bereich der Investitionsförderung, sowie des Investitionsschutzes geregelt.
Art. 2. (1) Nach der Ordnung dieser DVO werden Anfangsinvestitionen gefördert, die in den Wirtschaftstätigkeiten gem. Art. 12, Abs. 2, P. 2 INVESTITIONSFÖRDERGESETZ realisiert werden. (2) Die Wirtschaftstätigkeiten gem. Abs. 1, bestimmt mit den Kodes als Sektor/Untersektor und Abschnitte gem. der europäischen Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (NACE Rev. 2), sind: 1. aus dem Industriesektor: a) Verarbeitungsindustrie (Kode C); b) Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen (Kode D 35); 2. aus dem Dienstleistungssektor: a) Tätigkeiten im Bereich der Computertechnologien (Kode J 62); b) Wissenschafts-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeit (Kode M 72); c) Ausbildung (Kode P 85); d) humanes Gesundheitswesen (Kode Q 86). (3) Die Klassifizierung der Wirtschaftstätigkeiten gem. Abs. 2, wo die Investition realisiert wird, wird aufgrund der zur Produktion geplanten Produkte (Waren und Dienstleistungen) bestimmt, welche mindestens 80 v. H. von den zukünftigen allgemeinen Einnahmen infolge der Investitionsrealisierung in den Wirtschaftstätigkeiten ausmachen sollen. (4) die Produkte gem. Abs. 3 werden gem. der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) bestimmt. (5) Es werden keine Investitionen in Wirtschaftstätigkeiten und Produktion von Produkten gem. Art. 13а, P. 3 INVESTITIONSFÖRDERGESETZ gefördert. (6) Die Wirtschaftstätigkeiten gem. Abs. 5 umfassen auch folgende Tätigkeiten aus der Verarbeitungsindustrie gem. Abs. 2, P. 1, Buchstabe "а": 1. Stahlgewinnung (Kode C 24.10); 2. Schiffsbau (Kode C 30.1); 3. Herstellung von synthetischen Fasern (Kode C 20.6). (7) Die Klassifikationen der Wirtschaftstätigkeiten und der Produkte gem. Abs. 2, 4 und 6 werden auf der Internetseite der bulgarischen Agentur für Investitionen, im Folgenden die "Agentur" genannt, veröffentlicht.
Art. 3. (1) Die Mindesthöhe der Investitionen in einem Objekt nach Art. 12, Abs. 2, P. 5 INVESTITIONSFÖRDERGESETZ beträgt:
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